Satzung

Präambel

Das Grundsatzprogramm der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Leverkusen. Die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name und Sitz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leverkusen ist ein Kreisverband des Landesverbandes NRW von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zuständigkeitsbereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leverkusen ist die kreisfreie Stadt Leverkusen.

§ 2 Zweck

„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leverkusen“ erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich

  1. zu den Grundsätzen und Zielen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt,
  2. keiner anderen deutschen politischen Partei angehört,
  3. eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet hat.

§ 4 Aufnahme neuer Mitglieder

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Aufnahme erfolgt, wenn mehr als 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder dieser zustimmen. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich der/dem Bewerber*in mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht,
    1. an der politischen Willensbildung der Partei aktiv teilzunehmen, z. B. durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
    2. im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald das wahlfähige Alter erreicht wurde,
    3. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
    4. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,
    5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen, mit Ausnahme des nichtöffentlichen Teils der Vorstandssitzungen, aktiv teilzunehmen,
    6. sich mit anderen Mitgliedern innerhalb von Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    1. die Grundwerte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten,
    2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
    3. seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7 Mitarbeit von Nichtmitgliedern

Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgericht

Bei Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen, die eines Schiedsgerichtes bedürfen, wird nach § 11 der Landessatzung verfahren.

§ 9 Organe der Partei

  1. Organe der Partei sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
    3. Fachgruppen. Fachgruppen umfassen Stadtteilgruppen und Arbeitsgruppen
  2. Alle Organe tagen öffentlich. Mit einfacher Mehrheit kann die Nichtöffentlichkeit hergestellt werden (auch für einen Teil der Sitzung).

§ 10 Aufgaben der Organe

  1. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes. Ihre Aufgaben sind:
      1. Wahl des Vorstands und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
      2. Wahl der Delegierten für Regional- , Landes- und Bundesversammlungen
      3. Aufstellung und Wahl der Kandidat*innen für den Landtag und den Bundestag sowie für den Stadtrat und die Bezirksvertretungen. An der Wahl der Kandidat*innen für Land und Bund werden nur Mitglieder beteiligt, die gesetzmäßigen Auflagen nach dem Bundeswahlgesetz erfüllen. Nichtmitgliedern kann durch das Votum der Mitgliederversammlung das passive Wahlrecht eingeräumt werden.
      4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
      5. Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes
      6. Beschlussfassung über das Wahlprogramm zur Kommunalwahl
      7. Beschlussfassung über die Einsetzung von Fachgruppen
      8. Beschlussfassung über die Beitragshöhe (s. § 16)
    2. Die Mehrheit der anwesenden Frauen hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
  2. Vorstand
    Dem Vorstand gehören mindestens drei Mitglieder gleichberechtigt an, er muss quotiert besetzt sein. Darüber hinaus hat die GRÜNE JUGEND Lev-RheinBerg das Recht, eine Person, die Mitglied der GRÜNEN JUGEND und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, für jeweils ein Jahr als stimmberechtige*n Delegierte*n in den Vorstand zu entsenden. Diese muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Außerdem kann der Vorstand durch die Wahl von Beisitzer*innen erweitert werden.
  3. Fachgruppen
    Die Einrichtung von Fachgruppen muss von der Mitgliederversammlung gebilligt werden. Fachgruppen sind autonom und nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  4. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des KV Leverkusen.

§ 11 Wahlen

  1. Für alle Wahlen gilt das Frauenstatut.
  2. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit bei konstruktivem Misstrauensvotum vorzeitig abwählen.
  5. Der Vorstand und alle Delegierten werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
  6. Die Wahl der Delegierten für Regional-, Landes- und Bundesversammlungen erfolgt ebenfalls einzeln und geheim.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt diese Delegierten mit einfacher Mehrheit.
  8. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband Leverkusen stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden. Im Vorstand und im geschäftsführenden Vorstand dürfen jeweils nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Mandatsträger*innen im Stadtrat und/oder in den Bezirksvertretungen, in der Landschaftsversammlung Rheinland, Abgeordnete im Landtag, Bundestag oder Europaparlament sein.
  9. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des KV Leverkusen.

§ 12 Informations- und Rechenschaftspflicht

  1. Mandatsträger*innen, Vorstandsmitglieder und Delegierte haben den Mitgliedern über ihre Arbeit Rechenschaft zu geben und ihrer Informationspflicht nachzukommen.
  2. Mandatsträger*innen und Vorstandsmitglieder verpflichten sich zur Offenheit über ihre Tätigkeiten und Einkünfte aus Beraterverträgen, Aufsichtsratposten und Vorstandsämtern in Vereinen sowie anderen Einkünften aus Vereinen.

§ 13 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag von 10 % der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen.

§ 14 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leverkusen führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 15 Mindestparität

  1. Alle auf Kreisebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
  3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
  4. Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
  5. Näheres regelt das Frauenstatut.

§ 16 Beitragsordnung

Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Beitrages an den Kreisverband verpflichtet.

  1. Beitragshöhe:
    1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages soll der individuellen Leistungsfähigkeit entsprechen und beträgt in der Regel 1 % des Nettoeinkommens.
    2. Der Betrag wird vom Mitglied selbst festgelegt und im Aufnahmeantrag angegeben. Von Zeit zu Zeit ist der Beitragssatz auf die aktuelle Leistungsfähigkeit anzupassen.
  2. Ausnahmen bzw. ermäßigte Beiträge:
    1. Der Beitrag für Mitglieder ohne steuerpflichtiges Einkommen sowie für Studierende und Auszubildende beträgt 5 € pro Monat.
    2. Schüler*innen bis 20 Jahre zahlen 2,50 € pro Monat.
    3. In begründeten Einzelfällen kann der Beitrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ermäßigt oder gänzlich erlassen werden (Sozialklausel). Darüber entscheidet auf Antrag die/der Kreiskassierer*in im Einvernehmen mit dem Vorstand.
    4. Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag zahlen, sind verpflichtet, bei Wegfall des Ermäßigungsgrundes diesen an den Kreisverband zu melden.
  3. Zahlweise:
    1. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus gezahlt.
    2. Mitglieder, die nicht per Lastschrift zahlen möchten, sollen einen vierteljährlichen oder jährlichen Dauerauftrag einrichten.
    3. Das Mitglied ist dafür verantwortlich, dass die Zahlung pünktlich, regelmäßig und in der richtigen Höhe auf dem Konto des KV Leverkusen ankommt.
    4. Die Kosten für wiederholte Rücklastschriften können dem Mitglied auferlegt werden.
  4. Austritt und Ausschluss:
    1. Bei Austritt oder Ausschluss aus der Partei gibt es kein Anrecht auf Erstattung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen.
    2. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen unbegründet in Verzug gerät. Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate – obwohl es während dieser Frist zweimal hierzu aufgefordert wurde – keinen Beitrag, so wird dies als Austritt gewertet und das Mitglied ausgeschlossen.

§ 17 Parteifinanzierung

Um eine ausreichende Finanzierung der Kreisverbandsarbeit sicherzustellen, führen Mitglieder der Landschaftsversammlung Rheinland, Mitglieder des Regionalrats, Ratsmitglieder, Bezirksvertreter*innen, Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie Vertreter*innen in Gesellschafterversammlungen mit städtischer Beteiligung einen Teil ihrer Einnahmen an den Kreisverband als Mandatsträgerbeiträge ab. Mit der Annahme eines entsprechenden Amtes verplichtet sich der*die Funktionsträger*in zur Zahlung der Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand jeweils zum Beginn einer Wahlperiode in Abhängigkeit der finanziellen Lage des Kreisverbandes, des Finanzplans und der Anzahl der erreichten Mandate ermittelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Weitere Regelungen hierzu:

  • Ausnahmetatbestände bei der Beitragshöhe werden im Einzelfall geregelt.
  • Zweckbestimmungen von Abführungen sind nicht möglich.
  • Die Abführung ist jeweils zeitnah (innerhalb von 14 Tagen) nach der entsprechenden Einnahme durchzuführen.
  • Der Vorstand bzw. der*die Schatzmeister*in informiert die betreffendenMandatsträger*innen über die Höhe der zu leistenden Abführungen. Der*Die Schatzmeister*in führt die Übersicht und Kontrolle der eingehenden Abführungen und mahnt zeitnah offene Beträge an. Sollten Beiträge ausbleiben, erstellt der*die Schatzmeister*in eine entsprechende Übersicht und leitet diese an den Parteivorstand und die Fraktionsmitglieder weiter.

§ 18 Satzungsbestandteile

Im Sinne des Parteiengesetzes werden auch die hier aufgeführten Statuten und Verordnungen als Bestandteil dieser Satzung angesehen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt:

  1. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW
  2. Die Landesschiedsgerichtsordnung
  3. Die Landesfinanzordnung

§ 19 Auflösung

Sofern die Mitgliederversammlung eine Auflösung beschließt, bestimmt die Versammlung über die Verwendung des Vermögens.

§ 20 Inkraftreten

Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung des KV Leverkusen am 04.03.2023 in Kraft und ist so lange gültig, bis sie geändert, ersetzt oder aufgehoben wird.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.11.2018 so beschlossen und zuletzt am 04.03.2023 geändert.

Die Durchführung von Mitgliederversammlungen wird in der „Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen“ geregelt.