Rückbau von Schottergärten auf städtischen Flächen

Antrag

Rückbau von Schottergärten auf städtischen Flächen

Umwelt- und Klimaschutz
Fraktion Grüne Lev gestellt

Der Oberbürgermeister Stefan Hebbel wird gebeten, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der zuständigen Gremien zu setzen:

Beschluss

Der Rat der Stadt Leverkusen möge beschließen:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die auf städtischen Liegenschaften und im öffentlichen Straßenraum (u. a. Vorgärten öffentlicher Gebäude, Verkehrsinseln, Beete, Stellplatzumfelder und andere straßenbegleitende Nebenflächen) vorhandenen Schotter-, Kies- und Kunstrasenflächen zu erfassen und dem Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung zu berichten.
  2. Auf Grundlage dieser Bestandsaufnahme erarbeitet die Verwaltung ein Konzept zum schrittweisen Rückbau dieser Flächen, einschließlich Priorisierung, Kostenschätzung und Zeitplan. Die betroffenen Flächen sind nach dem Rückbau standortgerecht, ökologisch wertvoll und möglichst insekten- sowie klimaangepasst zu begrünen und dauerhaft zu pflegen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, das bauordnungsrechtliche Begrünungsgebot gemäß § 8 Abs. 1 BauO NRW im gesamten Stadtgebiet umzusetzen. Hierzu gehört insbesondere, private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer aktiv über die Rechtslage zu informieren und bei Neuanlage sowie bei bestehenden Schottergärten auf eine Begrünung hinzuwirken – im ersten Schritt durch Beratung, und erst im weiteren Verlauf auch durch ordnungsrechtliche Maßnahmen (Aufforderung zum Rückbau, ggf. Bußgeld- und Rückbauverfügungen) bei fortgesetzten Verstößen. Es soll grundsätzlich an die Eigenverantwortung des Bürgers appelliert werden und nicht mit Bußgeldern gedroht werden.
  4. Die Verwaltung prüft die Einrichtung eines kommunalen Förder- bzw. Beratungsangebots, das Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Umgestaltung bestehender Schottergärten in klimaangepasste, insektenfreundliche Vorgärten unterstützt, und stellt hierfür mögliche Förderzugänge (Land, Bund, EU) dar.
  5. Die Stadt Leverkusen prüft, ob und in welchem Umfang das Begrünungsgebot durch eine örtliche Gestaltungssatzung bzw. entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) ergänzt und rechtssicher konkretisiert werden kann, um zukünftig eine wirksamere Handhabe gegenüber Neuanlagen zu erhalten.

Begründung

Die vergangene Hitzewelle hat gezeigt wie wichtig eine kühle Stadt ist. Schotter- und Kiesflächen, umgangssprachlich häufig als „Schottergärten" bezeichnet, sind aus ökologischer und klimatischer Sicht hochproblematisch: Sie versiegeln Boden auch dort, wo formal keine Baugenehmigung dafür vorliegt, verhindern die Versickerung von Regenwasser, heizen sich im Sommer stark auf und verstärken so die Bildung städtischer Hitzeinseln.

Zudem bieten sie kaum Lebensraum für Insekten, Vögel und andere Tiere und tragen damit erheblich zum weiteren Rückgang der Biodiversität bei. Häufig sind unter der Schotterschicht zusätzlich Folien oder Vliese verlegt, die eine natürliche Bodenentwicklung dauerhaft verhindern.

Die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen stellt hierzu klare rechtliche Anforderungen: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen bebauter Grundstücke grundsätzlich zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht Erfordernisse einer anderen zulässigen Nutzung entgegenstehen. Mit der Novellierung der Landesbauordnung zum 1. Januar 2024 wurde diese Vorschrift ausdrücklich nachgeschärft: Schotterflächen und Kunstrasen gelten seither explizit nicht mehr als zulässige Gartengestaltung. Auch mit Vlies abgedeckte, nur spärlich bepflanzte Mulchflächen erfüllen die Anforderungen an eine Begrünung nicht.

Das Begrünungsgebot gilt dabei nicht nur für Neuanlagen: Da bereits die Vorgängerfassungen der Bauordnung seit dem Jahr 2000 zur Begrünung unbebauter Flächen verpflichteten, sind auch viele bestehende Schottergärten materiell rechtswidrig und genießen regelmäßig keinen Bestandsschutz.

Kommunale Bauaufsichtsbehörden können auf dieser Grundlage nicht nur das Neuanlegen von Schottergärten untersagen, sondern auch den Rückbau bestehender Flächen anordnen und Verstöße mit einem Bußgeld belegen. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in mehreren Bundesländern haben dieses Vorgehen bereits bestätigt.

Damit die Stadt Leverkusen gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern glaubwürdig auf die Einhaltung des Begrünungsgebots hinwirken kann, muss sie zunächst auf den eigenen Liegenschaften und im öffentlichen Raum mit gutem Beispiel vorangehen. Gleichzeitig ist ein Vorgehen, das zunächst auf Information und Beratung setzt und erst bei fortgesetzten Verstößen ordnungsrechtliche Mittel einsetzt, sowohl sachgerecht als auch verwaltungspraktikabel.

Der Rückbau von Schottergärten und deren Umwandlung in klimaangepasste, insektenfreundliche Grünflächen leistet einen wichtigen Beitrag zum Arten- und Klimaschutz, zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität in Leverkusen. Wir bitten um Zustimmung zu diesem Antrag.

Bisheriger Verlauf

  1. gestellt 01.09.2026